Satzung der Haflinger Interessengemeinschaft Weser-Ems e.V.
1. Der Verein führt den Namen Haflinger Interessengemeinschaft Weser-Ems.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Zweck und Aufgaben
4.1 Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen, die der Zucht und Haltung des Haflinger Pferdes und der Förderung des Reit- und Fahrsportes mit dem Haflinger Pferd dienen, dazu
gehören auch die Durchführung und Beschickung von sportlichen und züchterischen Veranstaltungen.
Im Besonderen verfolgt der Verein folgende Ziele:
4.2 Ausrichtung der Haflinger-Zucht in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Zuchtverband auf ein einheitliches Zuchtziel.
4.3 Förderung des Erfahrungsaustausches unter Haflinger-Züchtern.
4.4 Werbung für das Haflinger Pferd durch Informations- und Sportveranstaltungen aller Art.
4.5 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein (e. V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er enthält sich jeder politischen Tätigkeit.
4.6 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.7 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.8 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitgliedschaft
5.1 Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.
5.2 Erwerb der Mitgliedschaft: Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins unterstützen und fördern.
5.3 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Haflinger Pferd besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen
Mitglieder und sind beitragsfrei.
5.4 Die Mitgliedschaft im Verein wird durch einen mündlichen oder schriftlichen Antrag eingeleitet, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.
6. Verlust der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss.
6.2 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
6.3 Den Ausschluss verfügt der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit, gegen dessen Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich ist, die dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder entscheidet. Ausschlussgründe sind u. a. Verstoß gegen die Satzung, herabsetzende Äußerungen über den Verein bzw. dessen Vorstandsmitglieder.
6.4 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten, die Anordnung des Vereins zu befolgen und festgesetzte Beiträge bis zum 01.04. des laufenden Jahres an den Verein zu zahlen. Über
die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Jahreshauptversammlung bzw. die Herbstversammlung.
8. Organe des Vereins
8.1 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einer dreijährigen Wahlperiode gewählt und bleibt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer, dem Reit- und Fahrwart und dem Zuchtwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen und ist beschlussfähig durch einfache Stimmenmehrheit. Der Vorstand muss mindestens durch drei
Mitglieder vertreten sein. Die Mitgliederversammlung wird durch rechtzeitige (mindestens vierzehn Tage vorher) schriftliche Einladung einberufen.
8.3 Die Jahreshauptversammlung wird zum Anfang des Kalenderjahres einberufen. Der Jahreshauptversammlung bzw. der Herbstversammlung obliegt:
a) Die Wahl der satzungsgemäß ausscheidenden Vorstandsmitglieder, Wiederwahl ist möglich;
b) die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung;
c) Wahl von zwei Kassenprüfern;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
g) die Beschlussfassung über evtl. Auflösung des Vereins.
8.4 Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende
Niederschrift aufzunehmen.
8.5 Die Auflösung des Vereins kann nur in der Jahreshauptversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der Gesamtmitglieder beschlossen werden.
8.6 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche
Zwecke zu verwenden hat.
Wardenburg, den 27.09.2013